Undue influence

Undue influence (= unangemessene Beeinflussung) ist im europäischen Privatrecht ein umfassender Grundsatz der Privatautonomie. Danach soll jeder seine Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und selbstbestimmt regeln dürfen, frei von widerrechtlichen Beeinflussungen der Willensbildung. Störgrößen in diesem Sinne sind Täuschungshandlungen, Drohungen oder die widerrechtliche Ausnutzung einer Vertrauens- oder Nähestellung gegenüber dem Vertragspartner, etwa geschäftsunerfahrenen Angehörigen.

In diesen Fällen kann die Rechtsordnung verletzt sein, weil Rechtsgeschäfte nicht rational, sondern aufgrund einer rein emotionalen Entscheidung vereinbart werden. Insoweit ermangelt es regelmäßig an einem adäquaten Interessensausgleich unter ausgeglichenen Marktbedingungen, Vor- und Nachteile eines Geschäfts konnten nicht abgewogen werden. Liegt eine missbräuchliche Wahrnehmung von Eigeninteressen einer Partei vor, sollen die nachteiligen Rechtsfolgen für die andere Partei – wegen unangemessener Beeinflussung (undue influence) – beseitigt werden beziehungsweise von vornherein nicht entstehen.


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